Allgemeine Geschäftsbedingungen der READY-Dienstleistungsgesellschaft Sachsen mbH

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und zwar ebenso für künftige Geschäfte zwischen der READY Dienstleistungsgesellschaft Sachsen GmbH (nachfolgend Verleiher genannt) und dem Entleiher, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

§ 2 Vertragsgegenstand 

Die vom Verleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer (LAN) stehen dem Entleiher nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung. Sie werden vom Verleiher entsprechend den Anforderungen des Entleihers ausgewählt und eingesetzt. Während des Einsatzes unterstehen die LAN den Anweisungen des Entleihers, dieser sorgt für die fachliche Anleitung und Dienstaufsicht und tägliche und unmittelbare Kontrolle und Überprüfung der Leistung. Einwendungen gegen die Qualität Leistung des LAN sind unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Feststellung der mangelhaften Leistung dem Verleiher anzuzeigen.

 

§ 3 Arbeitsschutz 

Der Entleiher ist verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit eine für den Arbeitsplatz notwendige Unfallbelehrung durchzuführen, Maßnahmen und Einrichtungen des Unfall– und Arbeitsschutzes, sowie der Ersten Hilfe auch für die LAN zur Verfügung zu stellen und wenn nötig, die Einhaltung des Arbeitsschutzes fortlaufend zu kontrollieren. Die LAN sind bei der VBG Dresden versichert.

 

§ 4 Kündigung des Vertrages 

Der Vertrag kann, soweit nichts anderes vereinbart, von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von 1 Arbeitstag in der ersten und 5 Arbeitstagen ab der zweiten Woche gekündigt werden. Samstage und Sonntage zählen nicht als Arbeitstage. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Außerordentliche Kündigungsgründe sind insbesondere: 

  • Nichteinhaltung von Bestimmungen des Arbeitsschutzes 
  • Zahlungsverzug des Entleihers mit mehr als 10 Tagen 
  • Abwerbung von Arbeitnehmern des Verleihers 
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Entleihers bzw. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Entleiher 

Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen nicht Einhaltung von Bestimmungen des Arbeitsschutzes ist der Entleiher erfolglos zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen aufzufordern. 

Bei plötzlicher Krankheit des LAN stellt der Verleiher nach Verfügbarkeit einen gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung.

 

§ 5 Haftung 

Der Verleiher haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich des LAN nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Zugrundelegung der vom Entleiher angeforderten Auswahlkriterien. Die Haftung für dieses Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 10.000,00 € pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet der Verleiher nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

 

§ 6 Rechnungslegung 

Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich und bei Auftragsende sowie am Monatsletzten auf den vorgelegten Formularen rechtsverbindlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Zinsbestimmungen. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich, die Beträge sind sofort, ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Der Entleiher kommt ohne Mahnung in Verzug und ist verpflichtet, dem Verleiher Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verleiher vorbehalten. Bei Zahlungsverpflichtungen des Verleihers gilt ein Zahlungsziel von 30 Werktagen als vereinbart.

 

§ 7 Geld- und Wertgeschäfte 

Die Mitarbeiter des Verleihers sind ohne entsprechende Vereinbarung nicht berechtigt, rechtsverbindliche Handlungen durchzuführen, sowie Geldgeschäfte zu tätigen. Hierzu bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Bei vertraulichen Tätigkeiten ist der Verleiher im Vorfeld zu informieren.

 

§ 8 Zuschläge und zusätzliche Leistungen 

Gesetzliche Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie sonstige vom Standartarbeitszeitregime abweichende Faktoren werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen berechnet. Sonderzahlungen werden mit einem Faktor von 1,4 weiterberechnet. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten und wird nach Aufwand berechnet. 

Der Verleiher ist weiterhin berechtigt dem Entleiher etwaige Inflationsausgleichsprämien, die dem Leiharbeitnehmer tarifrechtlich zustehen, in Rechnung zu stellen.

 

§ 9 Preisanpassung 

Der Verleiher ist zu einer Anpassung seines Verleiherentgelts gemäß § 315 BGB für den Fall berechtigt, dass sich die Stundensätze des BZA(BAP)-Tariflohnes einschließlich Zulagen und Zuschläge erhöhen. Beim Umfang der Erhöhung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Tariferhöhung regelmäßig Einfluss auf den Wert der Plusstunden hat, die sich im Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters des Verleihers befinden. Ein Recht zur Anpassung steht dem Verleiher ebenfalls zu, falls sich gesetzliche Steuern bezüglich eines Verleiherentgelts oder eines sonstigen Entgelts erhöhen oder neu eingeführt werden. Die Anpassung ist schriftlich anzukündigen und gilt ab dem auf den Zugang der Ankündigung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung.

 

§ 10 Werkverträge 

Für Werkverträge gelten die schriftlich fixierten, vertraglich vereinbarten Regelungen unter Beachtung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und dessen Abgrenzungen zum Werkvertrag.

 

§ 11 Höhere Gewalt 

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen in veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§ 12 Vermittlungen 

§ 12 a) Allgemeines 

Der Verleiher verpflichtet sich alle in Zusammenhang mit einem Vermittlungsauftrag stehenden Aktivitäten unter strengster Vertraulichkeit durchzuführen. Der Entleiher stellt alle notwendigen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung. Der Vermittlungsvertrag gilt als erfüllt, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber und vermitteltem Arbeitnehmer zustande gekommen ist. 

§ 12 b) Vermittlungsprovision vor der Überlassung 

Bei der Übernahme des Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens (Tochterfirma, gleicher Inhaber o.ä.) steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Stellt der Entleiher oder ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen nach Zugang eines Angebotes mit konkretem Mitarbeiterprofil den angebotenen Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen, gerechnet ab Zugang des Angebotes ein, ohne dass es zum Abschluss eines Überlassungsvertrages für diesen Arbeitnehmer gekommen ist, gilt dies als eine 

erbrachte Dienstleistung der Personalvermittlung. Für diese Dienstleistung der Personalvermittlung erhält der Verleiher ein Vermittlungshonorar in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern unter Zugrundelegung des Bruttomonatsgehaltes beim Entleiher, mindestens jedoch 2.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. 

§ 12 c) Vermittlungsprovision aus der Überlassung 

Bei der Übernahme des LAN aus der Überlassung steht dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt: 

- bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate entspricht die Provision einem Betrag in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern Zugrundelegung des letzten vollen Bruttomonatsgehaltes beim Entleiher zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer 

- bei einer Übernahme nach drei Monaten entspricht die Provision einem Betrag in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehälter unter Zugrundelegung des Bruttomonatsgehaltes beim Entleiher zzgl.. gesetzlicher Mehrwertsteuer 

- bei einer Übernahme nach sechs Monaten entspricht die Provision einem Betrag in Höhe von 1 Bruttomonatsgehalt unter Zugrundelegung des letzten vollen Bruttomonatsgehaltes beim Entleiher zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer 

- bei einer Übernahme nach neun Monaten entspricht die Provision einem Betrag in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehalt unter Zugrundelegung des letzten vollen Bruttomonatsgehaltes beim Entleiher zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer 

§ 12 d) Vermittlungsprovision nach der Überlassung 

Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des LAN mit dem Entleiher oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Verleiher dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem LAN innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Entleiher steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

 

§13 Umgang mit Unterlagen 

Alle Personalunterlagen, Mitarbeiterprofile und sonstige persönliche Daten sind von Kunden und Auftraggebern streng vertraulich unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung ist strengstens untersagt.

 

§14 Hinweise zum Datenschutz laut DSGVO 

Die mit der Ready Dienstleistungsgesellschaft Sachsen mbH in Kontakt tretenden oder zusammenarbeitenden Firmen, stimmen vorab zu, dass Ready Daten in rechtmäßiger Weise, nach Treu und Glauben und in einer für Kunden- und Interessenten nachvollziehbaren Weise verarbeitet. Kundendaten werden zur Anbahnung und später zum Fortbestand von Arbeitnehmerüberlassungen oder Personalvermittlungen durch READY erhoben, bearbeitet und falls nötig weiter gegeben. Sie werden in Art und Umfang nur für diese Zwecke im mindestens notwendigen Umfang erfasst. Die von Kundenunternehmen bereitgestellten Daten sind sachlich richtig und werden bei Notwendigkeit auf den neuesten Stand aktualisiert. Kundenunternehmen sind damit einverstanden, dass Daten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung von Personen so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogenen Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit diese vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden. 

Kunden- und Interessenten stimmen mit Kenntnis dieser AGBs zu, dass Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Zur Löschung von Daten ist ein unterzeichneter Antrag erforderlich. Diese Löschung erfolgt dann unter ggf. notwendiger Ausnahmen laut den oben aufgeführten Punkten. 

Datenschutzbeauftragte bei READY ist Frau Ulrike Ebert.

 

§ 15 Sonstiges 

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

 

§ 16Schlussbestimmungen 

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse zur Arbeitnehmerüberlassung ist, soweit Verträge unter Kaufleuten abgeschlossen werden, der Sitz des Verleihers, Treuen. Ergänzungen und Änderungen zu unseren AGB bedürfen prinzipiell der Schriftform, dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

Treuen, 27.11.2023